§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen HAZ Arbeit + Zukunft, Verein zur Förderung von Initiativen
gegen die Jugendarbeitslosigkeit.
(2) Er hat seinen Sitz in Hattingen.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, arbeitslosen oder von
Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen, sowie anderen hilfebedürftigen
Menschen zu helfen. Die Hilfe erfolgt insbesondere gemäß dem Kinder-
und Jugendhilfegesetz, der Sozialgesetzbücher, sowie im Rahmen von
Privatinitiativen und in Zusammenarbeit mit Unternehmen.
(2) Der Verein erfüllt diesen Zweck vornehmlich durch individuelle
Angebote für die in (1) genannten Personenkreise. Hierzu gehören
insbesondere Beratungsangebote, Betreuungsangebote,
berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sowie die Durchführung von
beruflicher Erstausbildung für Jugendliche, weiterhin Beratungsangebote
und Angebote zur beruflichen Integration für Erwachsene. Menschen, die
auf Grund ihrer körperlichen Verfassung nicht oder nicht mehr in der Lage
sind, in ihrem persönlichen Lebensumfeld eigenständig zu leben, helfen
wir durch Betreuung und unterstützende individuelle Dienstleistungs-
angebote, diese Eigenständigkeit möglichst lange zu erhalten.
(3) Weiterhin führt der Verein im Interesse des in (1) genannten Personenkreises Projekte betrieblich gestützter Ausbildungsvorbereitung
und Weiterbildung durch, auch unter Einbeziehung dazu bereiter
und geeigneter Unternehmen.
(4) Der Verein hat sich außerdem die Aufgabe gestellt, die Öffentlichkeit über
die Lebenssituation arbeitsloser und von Arbeitslosigkeit bedrohter
Menschen und anderer hilfebedürftiger Bevölkerungsgruppen aufzuklären
und zu informieren. Dieses soll die Öffentlichkeit aktivieren und zur
Selbsthilfe anregen. Hierzu arbeitet der Verein im Verbund mit anderen
Organisationen und Verbänden zusammen.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder
bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile
des Vermögens.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder ju-
ristische Person werden, die seine Ziele nach § 2
unterstützen will. Es wird unterschieden nach aktiven
und fördernden Mitgliedern.
- Über den Antrag oder Aufnahme in den Verein entscheidet der Verwaltungsrat, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit
möglich. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwaltungsrat unter
Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins verstoßen hat, eine Tätigkeit im Widerspruch zu den Satzungszwecken ausübt, den Verein unsachlich in der Öffentlichkeit herabgesetzt, den Vereinsfrieden durch unsachliches Verhalten beeinträchtigt hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Verwaltungsrat, im Falle des Beitragsrückstandes durch den Vorstand, mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung rechtliches Gehör gewährt werden.
- Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.
Fördernde Mitglieder haben keine Stimme.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus bis zu drei Personen, die das
Amt haupt-, neben- oder ehrenamtlich ausüben. Vorstandsmitglieder
können nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrats und der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat den Verwaltungsrat
laufend über seine Tätigkeit, bei sich abzeichnenden erheblichen Risiken unverzüglich, zu informieren.
- Dem Vorstand obliegen die Leitung und die Führung der
laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen auch:
- Aufstellung des Geschäftsplans,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder,
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Bestimmung über
die Verwendung der dem Verein zugeflossenen Mittel,
- Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,
- Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats besondere Vertreter nach § 30 BGB für bestimmte Geschäftsbereiche bestellen. Sollten mehrere Vertreter bestimmt sein, so sind diese nur gemeinsam Vertretungsbefugt.
- Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen begrenzt.
- Der Vorstand kann seine Beschlüsse bei Eilbedürftigkeit schriftlich oder
fernmündlich fassen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(8) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat gewählt.
§ 7 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem ersten Vorsitzenden
sowie bis zu zwei Stellvertretern und 3 Beisitzern.
(2) Der Verwaltungsrat wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
Die Verwaltungsratsmitglieder werden einzeln unter
Bestimmung ihrer Funktion gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Dem Verwaltungsrat obliegt die strategische Begleitung und operative Kontrolle der Vorstandsarbeit sowie die Leitung und die Führung der
Geschäfte der Mitgliederversammlung. Ihm obliegen auch:
- Einberufung und Leitung der Mitglieder-versammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder im Rahmen seiner
Kompetenzen,
- Berufung und Abberufung des Vorstandes, Abschluss und Kündigung
seiner Anstellungsverträge,
- Beschlussfassung über
- den jährlichen Geschäftsplan des Vereins, der die strategischen Grundsatz-entscheidungen enthält sowie einen kurz-, mittel- und langfristigen operativen Rahmen einschließlich Budgetansätze beschreibt,
- Verkauf sowie Belastungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- Beteiligung an Gesellschaften,
- Vereinbarung von Krediten oder Kreditlinien, soweit dadurch ein bisher bewilligter Umfang insgesamt um mehr als 100.000,00 € erhöht wird,
- Abschluss, Aufhebung oder Änderung von Verträgen mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung,
- Übernahme von Bürgschaften, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten und Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,
- die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden,
- die Zustimmung zur Bestellung von besonderen Vertretern nach §30 BGB,
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
- Berichterstattung über seine Arbeit und Beurteilung der Lage des Vereins gegenüber der Mitgliederversammlung,
- Die Haftung des Verwaltungsrats ist auf Vorsatz und grob fahrlässig begangene Sorgfaltspflichtverletzungen begrenzt.
- Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Vorsitzenden
oder auf Verlangen seiner Mitglieder zusammen. Sachkundige Gäste können eingeladen werden. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich oder
fernmündlich gefaßt werden, wenn kein Verwaltungsratsmit-
glied widerspricht. Vorstandsmitglieder können an den
Verwaltungsratsitzungen teilnehmen, wenn der Verwaltungsrat nicht abweichend beschließt.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-
und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt
werden, kann der Verwaltungsrat von sich aus beschließen
und den Vorstand mit der Umsetzung beauftragen. Der nächsten Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die aktiven und fördernden Mitglieder sind einmal jährlich schriftlich zur Mitgliederversammlung einzuladen. Eine Tagesordnung muss mitgeteilt werden.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder 1/3 der aktiven Vereinsmitglieder dies unter Angabe
der Gründe gegenüber dem Verwaltungsrat oder Vorstand verlangt.
- Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung
und Jahresbericht zur Stellungnahme und Entlastung des Verwaltungsrats schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die
dem Vorstand und dem Verwaltungsrat nicht angehören dürfen, um die Buchführung einschl. Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Der Mitgliederversammlung obliegt ferner:
a) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats,
b) Entscheidung über die Bestellung eines vom Verwaltungsrat zu
beauftragenden Abschlussprüfers,
c) Diskussion zur grundsätzlichen strategischen Ausrichtung des Vereins,
d) Beschlussfassung zu Satzungsänderungen sowie zur Auflösung
des Vereins.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ - Mehrheit
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder erforderlich. Sollte die erforderliche Mitgliederzahl nicht anwesend oder vertreten sein, so ist
innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederver
sammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher
Mehrheit beschließen kann.
- Im übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit durch die anwesenden Mitglieder.
- Bekundungen der Beschlüsse über den Inhalt der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse hat der Schriftführer ein Protokoll
zu fertigen, aus dem sich auch das Abstimmungsergebnis
ergibt.
Das Protokoll ist vom Protokollführer, dem Versammlungsleiter und einem weiteren Verwaltungsratsmitglied zu unterschreiben.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen
der Stadt Hattingen zu mit der Auflage, es unmittelbar für
gemeinnützige Aufgaben der Jugendhilfe zu verwenden.
§ 10 Übergangsvorschriften
(1) Diese Satzungsneufassung tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Der Verwaltungsrat nach § 7 dieser Satzung kann bereits nach Verabschiedung der Satzungsneufassung gewählt werden. Seine Amtszeit beginnt aber erst mit Inkrafttreten der Satzungsneufassung, erst dann nimmt er seine Tätigkeit auf.
(2) Der erste Vorstand nach § 6 der Satzungsneufassung kann bereits nach Verabschiedung der Satzungsneufassung berufen werden. Seine Amtszeit beginnt aber erst mit Inkrafttreten der Satzungsneufassung, erst dann nimmt er seine Tätigkeit auf. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Vorstand nach § 6 der bisherigen Satzungsfassung mit den dort genannten Befugnissen im Amt.
(3) Das Inkrafttreten der § 1 bis § 8 der vorstehenden Satzung ist unabhängig von dem Inkrafttreten dieser Übergangsvorschriften und dem der nachfolgenden Regelung.
Anhang (§ 10)
Satzungsänderung in besonderen Fällen
Unabhängig von der Eintragung der vorstehenden Satzung wird hiermit als gesonderte Satzungsänderung beschlossen:
(1) Vom Vereinsregister zur Ermöglichung einer Eintragung geforderte Satzungsänderungen können bis zum Inkrafttreten der vorstehenden Satzung der Vorstand nach § 6 der bisherigen Satzung und ab dem Inkrafttreten der vorstehenden Satzung der Verwaltungsrat nach § 7 dieser neuen Satzung einstimmig beschließen.
(2) Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift vorgenommene Satzungsänderung ist den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen ab Eintragung mitzuteilen.
Hattingen, den 29.11.2011